ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN_________
Gegenstand, Geltungsbereich
Das Tätigkeitsfeld von INNOVATION STUDIOS ist die Videoproduktion sowohl im eigenen Interesse als auch im Kundenauftrag. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen die Grundlage für alle Aufträge von Auftraggebern (AG) an INNOVATION STUDIOS dar.
Die nachfolgenden AGB gelten für die geschäftliche Rechtsbeziehung zwischen AG und INNOVATION STUDIOS
Sie gelten insbesondere auch dann, wenn der AG eigene Geschäftsbedingungen hat und diese hiervon inhaltlich abweichende Bedingungen enthalten. Ein gesonderter Widerspruch ist in diesem Fall nicht erforderlich. Individualvereinbarungen und Nebenabreden zum Vertrag sind nur gültig, wenn sie seitens INNOVATION STUDIOS schriftlich bestätigt werden. Diese AGB werden mit Auftragserteilung wirksam.
Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Vertragsbeendigung
Vertragsgegenstand ist, der INNOVATION STUDIOS seitens des AG erteilte Auftrag von Entwurf, Umsetzung und ähnlichen, damit verbundenen Leistungen von Video- oder Bildproduktionen sowie die etwaige Einräumung von Nutzungsrechten an diesen. Es gilt das Urheberrechtsgesetz.
Angebote seitens INNOVATION STUDIOS sind unverbindlich und freibleibend. INNOVATION STUDIOS behält sich vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Der Auftrag kommt rechtsverbindlich mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande.
Inhalt des Auftrags ist eine vom AG zur Verfügung gestellte Vorkonzeption in Form von Storyboard, Drehbuch oder ähnlichen Darstellungen oder ein zwischen INNOVATION STUDIOS und AG besprochener und schriftlich niedergelegter Entwurf, welcher dann entsprechend seitens INNOVATION STUDIOS umgesetzt wird. Zu verwendende Texte werden seitens des AG bereitgestellt, falls keine ausdrückliche zusätzliche Beauftragung von INNOVATION STUDIOS erfolgt. Im Rahmen des Auftrags besteht außerhalb expliziter Vereinbarungen für INNOVATION STUDIOS Gestaltungsfreiheit. Durch die Auftragserteilung bestätigt der AG, sich bereits eigenständig einen Eindruck der künstlerischen Qualität von INNOVATION STUDIOS durch Arbeitsbeispiele verschafft zu haben. Aus diesen geht auch die durch INNOVATION STUDIOS geschuldete Qualität hervor. Änderungswünsche und Revisionen sind einmalig im Leistungsumfang enthalten und sind INNOVATION STUDIOS unverzüglich mitzuteilen.
Mehrmalige Änderungen müssen vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Andernfalls werden diese nach Zeitaufwand gesondert vergütet. Ein seitens INNOVATION STUDIOS nicht zu vertretender und abzusehender Umstand, insbesondere wetterbedingt, bei Videoaufnahmen erhöhen ebenfalls entsprechend des Zeitaufwands das Honorar. Vorschläge und Anregungen des AG außerhalb der Vorkonzeption können durch INNOVATION STUDIOS aufgenommen werden. Auswirkungen auf das Honorar entstehen nicht. Bei Multicopteraufnahmen entscheidet INNOVATION STUDIOS selbstständig, abhängig von den Wetterbedingungen über einen Einsatz.
Der AG ist im Rahmen des jeweiligen Auftrags zur Mitwirkung bezüglich derjenigen Tätigkeiten verpflichtet, welche nicht zum Aufgabenspektrum von INNOVATION STUDIOS gehören und deshalb nicht seitens INNOVATION STUDIOS vertraglich geschuldet werden. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, hat der AG etwaige Drehgenehmigungen selbst einzuholen und andere öffentlich-rechtliche Vorgaben selbstständig zu beachten und einzuholen. Dies gilt auch im Falle von Multicopteraufnahmen. Auch für die Befolgung etwaiger berufs- oder standesrechtlicher Vorgaben ist der AG selbstständig verantwortlich. Im Falle der vereinbarten Mitwirkung von Statisten, Komparsen oder Modellen werden diese vom AG selbst bereitgestellt und eigenständig beauftragt. INNOVATION STUDIOS unterliegt diesbezüglich keinerlei Aufklärungs- oder Tätigkeitspflicht. Benötigte Unterlagen, Genehmigungen oder Ähnliches diesbezüglich hat der AG, INNOVATION STUDIOS rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der AG versichert durch die Beauftragung, im Besitz sämtlicher Urheber- oder verwandter Schutzrechte zu sein, welche ggf. auf Betreiben des AG in einen Auftrag eingebracht werden. Im Schadensfall hat INNOVATION STUDIOS gegenüber dem AG bezüglich möglicher Ansprüche Dritter einen Freistellungsanspruch.
Das von INNOVATION STUDIOS gefertigte Video/Bild wird an den AG mittels gängiger Videoabspielformate auf einem üblichen Speichermedium oder via Onlineübertragung übermittelt. Rohdaten, ungeschnittenes Originalmaterial oder ähnliches sind keine Lieferungsbestandteile des Auftrags. Sie sind internes, urheberrechtlich geschütztes Arbeitsmittel von INNOVATION STUDIOS und stehen in deren Eigentum.
Die Freigabe des AG gilt als Abnahme. Sie hat schriftlich zu erfolgen. Eine Abnahmeverweigerung aus künstlerischen oder geschmacklichen Gründen ist ausgeschlossen. Der AG ist zur Abnahme von Teillieferungen und der entsprechenden Vergütung verpflichtet.
Die seitens INNOVATION STUDIOS fertig gestellten Aufträge dürfen seitens des AG nur in dem vereinbarten Nutzungsumfang verwendet werden. Der Anspruch auf diese Verwendung entsteht mit vollständiger Zahlung des Honorars. Bezüglich des Umfangs der Nutzung steht INNOVATION STUDIOS ein Auskunftsanspruch zu. INNOVATION STUDIOS darf die von ihm gefertigten Videos/Bilder auch inklusive eines AG-Logos unbeschränkt als Referenz in Eigenwerbung, zu Präsentations- und Wettbewerbszwecken oder Ähnlichem verwenden. Dies schließt gekürzte, ergänzte oder anderweitig veränderte Fassungen mit ein. Etwaige ausschließliche Nutzungs- oder andere Exklusivrechte müssen gesondert schriftlich vereinbart werden und erhöhen das vereinbarte Honorar.
Zur Beauftragung von anderen Leistungserbringern und Subunternehmern im Rahmen des Auftrags ist INNOVATION STUDIOS berechtigt. INNOVATION STUDIOS darf zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AG vergeben und bestellen.
Ausfälle oder Verzögerungen, die auf wetterbedingten Umständen, dem Ausfall von Kommunikationsdiensten, behördlichen Verboten und Ähnlichem beruhen, begründen ein Rücktrittsrecht seitens INNOVATION STUDIOS. Gleiches gilt für Fälle höherer Gewalt.
Als wichtiger Grund im Sinne des § 648a BGB gelten im Falle einer Kündigung durch INNOVATION STUDIOS auch die Verletzung hier in diesen AGB dargelegten Pflichten, insbesondere die Mitwirkungs-, Vorschusszahlungs- sowie Teilvergütungspflicht des AG.
Preise, Zahlungsbedingungen
Preise stellen Nettobeiträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer dar.
Eine aus künstlerischen oder geschmacklichen Gründen negative Beurteilung rechtfertigt keine Kürzung der Vergütung. Der vorher vereinbarte Preis für Konzepte, Storyboards oder ähnliche Entwurfsleistungen ist auch dann zu zahlen, wenn diese im Laufe des Auftrags vom AG verworfen und Neue angefordert werden. Ebenso hat der AG den vollen Auftrag zu vergüten, wenn dieser sich eigens entscheidet, dass auftragsgemäß hergestellte oder gelieferte Material nicht zu veröffentlichen.
Im Falle der vorzeitigen Kündigung hat INNOVATION STUDIOS Anspruch auf anteilige Vergütung, der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Dies gilt ebenso für einen wetterbedingten Rücktritt durch INNOVATION STUDIOS. Sollte INNOVATION STUDIOS in solchen Situationen bereits im Zusammenhang mit dem Auftrag Kosten durch die Beauftragung Dritter entstanden sein, sind diese INNOVATION STUDIOS vollständig zu ersetzen. Ebenso hat INNOVATION STUDIOS in Fällen der vorzeitigen kurzfristigen Kündigung Anspruch auf Zahlung eines Ausfallshonorars in Höhe von 50 % bei einer Absage bis 48h vor Auftragsbeginn. Bei einer Absage unter 48h vor Auftragsbeginn beträgt das Ausfallhonorar 75 % der vereinbarten Netto-Vergütung.
Fahrt-, Reise- oder sonstige im Zusammenhang mit einem Auftrag notwendig entstehende Kosten (z.B. Requisiten) sind kein automatischer Bestandteil des Auftrags, sondern INNOVATION STUDIOS separat zu erstatten, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich anders vereinbart wurde. Ebenso sind Kosten für erforderliche Versicherungen, falls diese notwendigerweise über diese AGB hinaus durch INNOVATION STUDIOS abgeschlossen werden müssen, INNOVATION STUDIOS zu erstatten. Mehrkosten, die INNOVATION STUDIOS aufgrund von wetterbedingten Ausfällen oder Verzögerungen entstehen, sind ebenfalls separat zu vergüten. Aus Wettergründen abgebrochene Multicopteraufnahmen sind ebenfalls im vollen Umfang zu vergüten.
INNOVATION STUDIOS ist zur Forderung eines angemessenen Vorschusses vor Auftragsbeginn berechtigt. Ebenso darf INNOVATION STUDIOS Teilleistungen abrechnen.
Die Vergütung wird mit Abnahme der Leistung oder Teilleistung fällig. Sie ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu bezahlen. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Verzugszinsen können entsprechend § 288 BGB verlangt werden.
Haftung, Gewährleistung
Qualitätsanforderungen, die der geschmacklichen Beurteilung unterliegen, insbesondere in Bezug auf Farbgebung, Helligkeit und Farbkorrektur, Kontrast, Musikwahl, Vertonung, Lautstärke oder ähnliches, stellen keinen Mangel dar und begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Fehlende Schutzrechtsfähigkeit stellt ebenfalls keinen Mangel dar, außer sie ist ausdrücklich vor Auftragsbeginn garantiert worden. Der AG übernimmt die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der von ihm bereitgestellten Unterlagen, Genehmigungen oder Ähnlichem sowie bezüglich des Besitzes sämtlicher Urheber- oder verwandter Schutzrechte, welche auf Betreiben des AG in einen Auftrag eingebracht wurden. Diese werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der AG zur umfänglichen Verwendung, auch bezüglich der Rechte von abgebildeten dritten Personen oder Objekten, berechtigt ist. INNOVATION STUDIOS haftet nicht, falls lizenzpflichtige Aufnahmen oder Audio Dritter seitens des AG abweichend vom Lizenzumfang genutzt werden.
Der AG hat die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Diese Wahl hat er INNOVATION STUDIOS innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen.
Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der AG ohne vorherige Absprache eigene Veränderungen an den Arbeiten von INNOVATION STUDIOS vornimmt.
INNOVATION STUDIOS hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden und Schäden aufgrund vertraglicher Kardinalpflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der AG vertrauen darf, begrenzt. Liefer- oder Leistungsverzögerungen, die auf wetterbedingten Umständen, dem Ausfall von Kommunikationsdiensten, behördlichen Verboten und Ähnlichem beruhen, hat INNOVATION STUDIOS nicht zu vertreten. Gleiches gilt für höhere Gewalt.
INNOVATION STUDIOS haftet nicht für Schäden, welche von anderen Leistungserbringern und Subunternehmern im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen. Der AG hat sich vielmehr an diese zu wenden. Gleiches gilt für Schäden, die im Zusammenhang mit seitens INNOVATION STUDIOS im Namen und für Rechnung des AG bestellten Fremdleistungen entstehen. Der AG verpflichtet sich hiermit zur Freistellung im Innenverhältnis.
Im Falle von Multicopteraufnahmen hat INNOVATION STUDIOS für eine Haftpflichtversicherung zu sorgen.
Nutzungsrechte und Urheberschutz
Entwürfe und Arbeiten von INNOVATION STUDIOS sind als persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt. Das UrhG gilt auch, sollte die Schöpfungshöhe des § 2 UrhG nicht erreicht sein. Der AG erkennt dies an.
INNOVATION STUDIOS verwendet vorzugsweise GEMA-freies Audio. Sofern der AG lizenzpflichtiges Audio wünscht, hat er die Kosten hierfür zu tragen und die Lizenz selbstständig einzuholen. Im Falle öffentlicher Vorführung können auch hier Rechte Dritter betroffen sein. Für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften hat der AG zu sorgen.
Mit vollständiger Zahlung des Auftrags erwirbt der AG das urheberrechtliche Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang. Über den tatsächlichen Umfang der Nutzung besteht ein Auskunftsanspruch. Ausschließliche Nutzungsrechte wie medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte müssen gesondert vereinbart werden.
INNOVATION STUDIOS ist dazu berechtigt, die erstellten Videos/Bilder, im Zweifel auch inklusive eines AG-Logos, auch in veränderter Form für eigene Zwecke wie Werbung, Wettbewerben oder Ähnliches zeitlich unbeschränkt und medienübergreifend als Referenz zu präsentieren.
Datenschutz
Der AG stimmt zu, dass seine personenbezogenen, in Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Daten bei INNOVATION STUDIOS in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu eigenen Zwecken gespeichert und gelöscht werden.
Für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften bezüglich seitens des AG von INNOVATION STUDIOS zur Verfügung gestellten Materials sowie nach der Auftragserfüllung durch INNOVATION STUDIOS und der Veröffentlichung durch den AG ist ausschließlich der AG verantwortlich.
INNOVATION STUDIOS ist zur Archivierung des erstellten Materials nach Auftragsbeendigung in Übereinstimmung mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, allerdings nicht verpflichtet. Die entsprechenden Daten werden 6 Monate nach Abnahme gelöscht. Für ausreichende Sicherungsmöglichkeiten hat der AG selbst zu sorgen.
Künstlersozialabgabe
Ob und in welchem Umfang auf Grundlage des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) Abgaben an die Künstlersozialkasse zu entrichten sind, hat der AG in eigener Verantwortung zu prüfen. Falls solche entrichtet werden müssen, obliegt dies ausschließlich dem AG.
Erfüllungsort, Gerichtstand, salvatorische Klausel
Erfüllungsort und Gerichtstand ist Stuttgart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine dieser Vereinbarungen gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen, so wird die entsprechende gesetzliche Regelung an deren Stelle treten. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der Übrigen unberührt.
Stand 07.2022
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